Langjährige Erfahrung.
Individuelle Begleitung.
Massgeschneiderte Lösung.

Beratung und Begleitung in sämtlichen grundbuchrechtlichen und notariellen Themen sowie Konfliktlösungen mittels Mediation.

Aktuell

Ab 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht.
Der Pflichtteil der Nachkommen wird kleiner, jener der Eltern fällt ganz weg.
Erblasser können also über einen grösseren Teil des Nachlasses verfügen. Testamente und Erbverträge bleiben gültig. Je nach Formulierung müssen sie jedoch überprüft werden. Warten Sie nicht, bis das revidierte Erbrecht in Kraft tritt, sondern lassen Sie Ihr Testament oder Erbvertrag durch eine Fachperson überprüfen.

MHM – Grundbuch. Notariat. Mediation.
Willkommen auf unserer neuen Webpräsenz. MHM wurde anfangs 2022 gegründet. Wir freuen uns, Sie persönlich beraten und begleiten zu dürfen.

Dienstleistungen

Grundbuch
  • Kauf und Verkauf von Liegenschaften
  • Eigentumsübertragungen infolge Schenkung / Erbvorbezug
  • Dienstbarkeitsverträge
  • Stockwerkeigentumsbegründungen
  • Stockwerkeigentümer-Reglemente
  • Miteigentumsbegründungen
  • Nutzungs- und Verwaltungsordnungen
  • Grundstücksmutationen
Notariatspraxis
  • Testamente
  • Ehe- und Erbverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Vorsorgeaufträge
  • Patientenverfügungen
  • Nachlassteilungen
  • Willensvollstreckungen
Mediation
  • Trennungen, Scheidungen
  • Nachfolgeplanungen
  • Erbteilungen
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten

Über uns

Langjährige
Erfahrung

Individuelle
Beratung

Massgeschneiderte Lösung

 

Personengemeinschaft bewährt und geprägt durch eine langjährige, inspirierende Zusammenarbeit mit vielseitiger Erfahrung und Kompetenz.

Monika
Ruf Hollenweger

Partnerin

+41 78 238 91 19

monika.ruf@mhm-grundbuch.ch

Linkedin

Werdegang

  • Aus- und Weiterbildungen im Notariats- und Grundbuchwesen Kantone Thurgau und Zug
  • Direktionsassistentin eidg. FA
  • CAS Mediation Grundlagen HS Luzern, Vertiefung Familienmediation HS Bern

Tätigkeiten

  • Grundbuch- und Notariatstätigkeit Kantone Thurgau und Zug
  • Führung Notariatsfachstelle einer Immobiliendienstleistungsfirma

Herbert
Wüst

Partner

+41 78 238 91 19

herbert.wuest@mhm-grundbuch.ch

Linkedin

Werdegang

  • lic.oec. HSG (Banking and Finance)
  • eidg.dipl. Immobilientreuhänder

Tätigkeiten

  • Inhaber und Verwaltungsratspräsident einer Immobiliendienstleistungsfirma

Martin
Hollenweger

Konsulent
Inhaber Zürcher Notarpatent

+41 78 238 91 19

martin.hollenweger@mhm-notariat.ch

Linkedin

Werdegang

  • Aus- und Weiterbildungen im Notariats- und Grundbuchwesen Kanton Zürich
  • Notarstudium an der Universität Zürich

Tätigkeiten

  • Notar-Stellvertreter im Kanton Zürich
  • Grundbuchverwalter-Stellvertreter des Grundbuchamtes Zug
  • Leiter Rechtsdienst einer Generalunternehmung im Kanton Zug

Philosophie

Bei uns stehen Sie im Zentrum. Wir erfassen Ihre Bedürfnisse, bearbeiten Ihre Anliegen individuell, effizient und lösungsorientiert.
Wir beraten Sie zuverlässig und vertrauenswürdig.

Sachthemen

A

Anmerkung

Anmerkungen im Grundbuch haben lediglich informativen Charakter. Sie bezwecken die Kundbarmachung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, deren Bestand jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung abhängig ist. Angemerkte Rechtsverhältnisse existieren auch ohne Anmerkung im Grundbuch.

B

Beglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung wird vom Notar die Echtheit einer Unterschrift auf einem Dokument oder eine Kopie eines Dokuments oder eines Fotos bestätigt. Im Gegensatz zur öffentlichen Beurkundung sagt die Beglaubigung nichts über den Inhalt oder die Gültigkeit des Dokuments aus.

C

Co-Mediation

In der Co-Mediation arbeiten zwei Mediatoren mit den Konfliktbeteiligten zusammen. Co-Mediation wird oft bei Trennungs-, Scheidungs- und allgemeinen Paarkonflikten sowie bei hochstrittigen Konflikten im Kindesschutzbereich eingesetzt.

D

Dienstbarkeit

Mittels Dienstbarkeit wird ein Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht oder eine Unterlassungspflicht zugunsten von Grundstücken (Grunddienstbarkeit) oder auch zugunsten von Personen (Personaldienstbarkeit) begründet. Belastet ist immer ein Grundstück. Erst mit dem Grundbucheintrag sind Rechte und Pflichten gegenüber den Beteiligten und dessen Rechtsnachfolger durchsetzbar (z.B. Fuss- und Fahrwegrecht, Mitbenützungsrecht an Bauten, Anlagen und Einrichtungen, Durchleitungsrechte, Wohnrechte, Nutzniessung etc.).

E

Ehevertrag

In einem Ehevertrag regeln Sie Ihre güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse während der Ehe. Dieser ist notariell zu beurkunden.

Erbvertrag

In einem Erbvertrag regeln Sie umfassend Ihre individuelle Erbfolge. Dieser ist unter Mitwirkung von zwei Zeugen notariell zu beurkunden.

Erbvorbezug

Der Erbvorbezug ist eine besondere Form einer Vermögensabtretung. Diese unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten an einen Erben muss sich dieser bei der späteren Teilung des Nachlasses an seinen Erbteil anrechnen lassen.

Eigentumsformen im Grundbuch
  • Alleineigentum
  • Miteigentum
  • Stockwerkeigentum als eine besondere Art von Miteigentum
  • Gesamteigentum (einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft)

F

Falschbeurkundung

Von einer Falschbeurkundung spricht man, wenn in einer öffentlichen Urkunde der darin erfasste Sachverhalt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt bzw. über deren materiellen Inhalt getäuscht wird. Falschbeurkundungen sind strafbar.

G

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in welchem die Grundstücke, die Eigentumsverhältnisse daran und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind. Die Registerführung obliegt dem Staat. Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden. Die meisten Kantone führen heute das Grundbuch in elektronischer Form.

Grundstück

Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind:

  • Liegenschaften
  • Selbständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht, Quellenrecht)
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken (insbesondere auch Stockwerkeigentum)
Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf einer Liegenschaft fällt unter Umständen eine Grundstückgewinnsteuer an. Das Gesetz sieht verschiedene Tatbestände der Steueraufschiebung vor (z.B. Ersatzbeschaffung).

Güterstände

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht u.a. folgende Güterstände vor:

  • Errungenschaftsbeteiligung, besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen
  • Gütergemeinschaft, ist mittels Ehevertrag zu begründen
  • Gütertrennung, ist mittels Ehevertrag zu begründen oder wird durch den Richter angeordnet

H

Herabsetzungsklage

Die Herabsetzungsklage kann dann erhoben werden, wenn ein Erblasser mit seiner Verfügung von Todes wegen die gesetzlichen Pflichtteilsregeln verletzt hat. Ziel der Klage ist es, die Pflichtteilsverletzung durch Herabsetzung der übrigen Erbanteile auszugleichen.

I

Intervision

Die Intervision ist eine zielgerichtete, lösungsorientierte Methode zur Besprechung/Bearbeitung von Anliegen und Fragen aus dem professionellen Kontext. Intervisionen sind strukturiert und moderiert. Die Teilnehmenden bringen sich aktiv mit eigenen Fallbeispielen ein und lassen die anderen von ihren eigenen Erfahrungen, Perspektiven und Kenntnissen profitieren. Intervisionsgruppen werden u.a. unter Mediatoren angewendet.

J

Jalousien

Jalousien, Markisen und Sonnenstoren müssen vom Aussehen und der Form her denjenigen der anderen Stockwerkeigentümer entsprechen. Das einheitliche Gesamtbild der Stockwerkbaute muss erhalten bleiben. In der Regel obliegt je nach Stockwerkeigentümerreglement deren Unterhalt und Erneuerung dem jeweiligen Stockwerkeigentümer oder der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

L

Legat

Ein Legat (Vermächtnis) kann sowohl an eine natürliche als auch an eine juristische Person ausgerichtet werden, also etwa auch an eine gemeinnützige Stiftung. Beim Legat (Vermächtnis) handelt es sich um bestimmte Sach- oder Vermögenswerte aus einer Erbschaft. Diese werden vor der Erbteilung ausgerichtet. Es wird dem Vermächtnisnehmer ein konkreter Gegenstand und nicht, wie beim eingesetzten Erben, ein bestimmter Anteil am Nachlass zugesprochen. Das Vermächtnis darf wiederum die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben nicht verletzen.

Ein Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er haftet – im Gegensatz zu den Erben – auch nicht für allfällige Schulden des Erblassers.

 

M

Mediation

Mediation ist ein anerkanntes und wirksames Instrument zur Bearbeitung von Konfliktsituationen. Dieses Verfahren ermöglicht es, Konflikte kooperativ und nachhaltig anzugehen. Der allparteiliche Mediator greift dabei nicht in den Entscheidungsprozess ein, sondern unterstützt die Parteien in der Bearbeitung der Differenzen und einer nachhaltigen Lösungsfindung. Ziel ist es eine „Win-Win“-Situation zu erreichen, in der die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden und diese keine Abstriche wie bei einem einfachen Kompromiss machen müssen.

Miteigentum

Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum sind sie Miteigentümer. Ohne gegenteilige Vereinbarung sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. Jeder Miteigentümer wird mit seinem Anteil im Grundbuch eingetragen und kann grundsätzlich darüber verfügen (z.B. Parkplätze in Tiefgaragen).

N

Nutzniessung

Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert. Die Begründung kann durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) erfolgen. Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht handelt, gegen Entgelt zur Ausübung auf einen anderen übertragen werden (z.B. eine Wohnung muss nicht selbst genutzt, sondern kann durch den Berechtigten im Gegensatz zum Wohnrecht vermietet werden).

Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer

Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und diese im Grundbuch anmerken lassen. Dies wird z.B. bei Tiefgaragen, die in Miteigentum aufgeteilt sind, so gehandhabt.

O

Öffentliche Beurkundung

Die öffentliche Beurkundung ist eine vom Gesetz vorgeschriebene Form des Vertragsabschlusses. Sie ist u.a. erforderlich beim Abschluss von Ehe- und Erbverträgen, Übertragung von Grundeigentum, Begründung von Dienstbarkeiten und die Gründung von juristischen Personen. Der Notar klärt die Vertragsparteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts auf und hält die Willenserklärungen wahrheitsgetreu fest.

P

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung halten Sie im Voraus fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen und welche Sie ablehnen. Das erlaubt es den Ärzten gemäss dem Willen des Patienten zu handeln und entlastet auch die Angehörigen.

Perspektivenwechsel

In der Mediation spielt der Perspektivenwechsel eine zentrale Rolle. Er hilft, den Standpunkt und die Gefühle des Konfliktpartners nachzuvollziehen. Und dieses Nachvollziehen ist häufig der erste Schritt zur Überwindung des Konflikts.

Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht im Erbrecht stellt sicher, dass gewissen Erben ein Teil ihres Erbteils am Nachlass nicht entzogen werden kann. Möchte ein Erblasser die gesetzlichen Erbteile abändern, um zusätzliche Personen oder Institutionen zu berücksichtigen oder einen gesetzlichen Erben auf Kosten eines anderen begünstigen, so kann er dies in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Dabei sind die jeweiligen Pflichtteile zu beachten. Wird weder ein Erbvertrag noch ein Testament errichtet, bestimmt das Gesetz allein, wie der Nachlass verteilt wird.

Q

Quellenrecht

Als Dienstbarkeiten gelten auch Rechte an einer Quelle auf einem fremdem Grundstück. Der Berechtigte kann das Quellwasser ableiten und für sich nutzen. Das Quellenrecht ist übertragbar und vererblich, sofern nichts anderes vereinbart wird.

R

Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Das Reglement ist die Wegleitung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dass das Zusammenleben in der Gemeinschaft bestmöglich regeln soll. Darin enthalten sind u.a. die Organisation, die Beschlussfassung und die Verteilschlüssel für die gemeinschaftlichen Kosten. Fehlt ein solches, kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein solches aufgestellt und im Grundbuch angemerkt wird.

S

Schenkung

Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Schenkungen an gesetzliche Erben, welche normale Gelegenheitsgeschenke übersteigen, müssen von diesen bei der Erbteilung ausgeglichen werden, ausser wenn sie der Schenker ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreit.

Stockwerkeigentum

Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

T

Teilungsvorschrift

Mittels Teilungsvorschriften können Sie letztwillig verfügen, wie Ihr Nachlass geteilt werden soll. Sie können jemandem bestimmte Vermögenswerte aus Ihrem Nachlass zuweisen und z.B. dadurch bewirken, dass Ihr Ehepartner nicht mit den anderen Erben über liebgewonnene Gegenstände streiten muss. Falls Sie befürchten, dass sich Ihre Erben um einen Gegenstand -z.B. um eine Liegenschaft- streiten werden, können Sie in einem Testament bestimmen, dass die Liegenschaft verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt werden soll.

Testament

In einem Testament können Sie einseitige und jederzeit widerrufbare Anordnungen über Ihren Nachlass treffen. Das Gesetz sieht das eigenhändige Testament, d.h. die eigenhändige handschriftliche Niederschrift mit Datum und Unterschrift des Erblassers und das öffentliche Testament, d.h. die Testamentserrichtung von einer Urkundsperson unter Mitwirkung zweier Zeugen vor.

U

Ungültigkeitsklage

Mit einer Ungültigkeitsklage können inhaltliche und formelle Mängel einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) beanstandet und angefochten werden.

V

Vermächtnis

Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände an eine bestimmte Person durch eine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag), ohne dass der Vermächtnisnehmer die rechtliche Stellung als Erbe erhält. Die Unterscheidung zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe ist deshalb wichtig, weil mit einem Legat und einem Erbe unterschiedliche Rechte und Pflichten verknüpft sind.

Vorsorgeauftrag

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person ihrer Wahl beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Verfügen Sie nicht über einen Vorsorgeauftrag übernimmt u.U. von Amtes wegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diese Aufgaben.

W

Willensvollstrecker

Möchten Sie sicher gehen, dass Ihr „letzter Wille“ auch wirklich nach Ihren Wünschen umgesetzt wird und möchten Sie auch vermeiden, dass sich die Erben bei der Nachlassteilung zerstreiten, dann ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers in einer letztwilligen Verfügung sehr sinnvoll. Da sich ein Willensvollstrecker zudem auch um alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Nachlasses kümmert, ist er in der Zeit der Trauer auf jeden Fall eine grosse Entlastung und Hilfe für die Hinterbliebenen und Erben. Setzen Sie als Willensvollstrecker eine Person oder Institution Ihres Vertrauens ein.

Wohnrecht

Das Wohnrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, für eine bestimmte Zeit oder bis zu dessen Tod in einem Gebäude oder in einem Teil desselben Wohnung zu nehmen. Die Begründung kann durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) erfolgen. Das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht und kann im Gegensatz zur Nutzniessung nicht auf Dritte (z.B. Vermietung) übertragen werden.

Kooperation

Seemediation

Mitglied des Netzwerkes «seemediation». Eine rechtlich unabhängige Arbeitsgemeinschaft bestehend aus sechs Mediatoren die mit Techniken aus der Mediation, Klärungshilfe, Schlichtung, Vermittlung, Moderation und aus dem Coaching arbeiten und auch Co-Mediationen anbieten.

Kontakt

Adresse und Kontaktmöglichkeiten

MHM - Grundbuch- und Notariatspraxis GmbH
Zinzikerbergstrasse 51
8404 Winterthur

+41 78 238 91 19

info@mhm-grundbuch.ch